Als „User Generated Content“ (UGC) bezeichnet man den Teil von Webseiten, der im weitesten Sinne von Nutzern erstellt und im Regelfall keiner redaktionellen Prüfung unterzogen wird. Neben reinen Textdateien (Foren, Kommentare etc.) können dies auch Audio- und Videodaten sein. Generell ist das Erlauben von UGC für Webmaster nicht problematisch. Es kann jedoch sein, dass sich die Nutzer nicht an die Regeln halten und urheberrechtlich geschützte Werke, nationalsozialistische Propaganda oder Inhalte pornografischer Natur veröffentlichen. Dann stellt sich die Frage, wer für diesen Content verantwortlich ist und letztendlich dafür haftet.

UGC muss als solcher deklariert werden

Im Regelfall sind Webseitenbetreiber durch §8 bis §10 des Telemediengesetz vor uneingeschränkter Haftung geschützt. Zudem wird in den allgemeinen Grundsätzen (§7) klar definiert, dass keine Pflicht besteht, von Nutzern generierte Inhalte auf Rechtswidrigkeit oder Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Der Webseitenbetreiber haftet jedoch dann in vollem Umfang, wenn er sich den ehemals nutzergenerierten Content zu Eigen macht. Dies hat der Bundesgerichtshof am 12.11.2009 im Fall „marions-kochbuch.de“ (Az.:I ZR 166/07) entschieden.

Der verurteilte Betreiber hat von Usern eingestellte Fotos ohne vorherige redaktionelle Prüfung gestalterisch verwertet und in das Layout integriert. Indem man sich also UGC „zu Eigen“ macht, übernimmt man auch die inhaltliche Verantwortung. Wie genau der User Generated Content als solcher erkenntlich gemacht werden muss, ist trotz des oben genannten Urteils nicht genau definiert. Es gibt jedoch vier Hauptindizien:
[icon_list style=“check“]

  • Die klare Abgrenzung von redaktionell geprüftem Content
  • Der Auschluss wirtschaftlicher Verwertung
  • Die gestalterische Abgrenzung vom eigenen Layout
  • Das Ausklammern von Nutzungsrechten in jeglicher Form

[/icon_list]
Sind die oben genannten Indizien nicht erfüllt, muss davon ausgegangen werden, dass der Betreiber sich den UGC zu Eigen macht und damit die wirtschaftliche und inhaltliche Verantwortung übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, aber nicht verwertet werden.

Der Disclaimer – Auch in Deutschland anerkannt

Besonders im englischsprachigen Raum hat sich der sogenannte „Disclaimer“ als wirkungsvolles Werkzeug herausgestellt, jegliche Haftung im Zusammenhang mit User Generated Content zurückzuweisen. Dies wird im Regelfall auch in Deutschland anerkannt, sollte bei ausschließlich im deutschsprachigen Raum genutzten Webseiten jedoch eher als „Haftungsausschluss“ deklariert werden. Inhaltlich sollte der Disclaimer den UGC klar definieren (Kommentare, Forenbeiträge etc.) und jegliche Nutzungsrechte inklusive der wirtschaftlichen Verwertung ausschließen. Zudem sollte man die User über ihre Pflichten aufklären, im Sinne des nach §88 des Telemediengesetzes jedoch den Datenschutz wahren und keine Gewähr für die Nutzeridentitäten übernehmen, da diese rechtlich nicht in vollem Umfang überprüft werden können.

Mehr Informationen zu den rechtlichen Risiken:

Social Media und Recht – Carsten Ulbricht
Haftung für fremde Inhalte – Sören Siebert